Die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Hilfesystems bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 S. 1 GewHG). Das bedarfsgerechte Hilfesystem hat folgende Aufgabe: Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, Intervention bei eben dieser Gewalt, Milderung der Folgen und Prävention (§ 1 Abs. 1 S. 2 GewHG). Als Maßnahmen hierzu sollen ergriffen werden: Bereitstellung von ausreichenden und bedarfsgerechten Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Personen (§ 1 Abs.2 Nr.1 GewHG), Prävention, einschließlich Maßnahmen, die sich an gewaltausübende Personenrichten, sowie Öffentlichkeitsarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 GewHG) und Unterstützung der strukturierten Vernetzungsarbeit innerhalb des Hilfesystems sowie des Hilfesystems mit anderen Hilfsdiensten und Behörden, den Einrichtungen des Gesundheitswesens, den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Polizei- und Ordnungsbehörden, der Justiz sowie mit Bildungseinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Strukturen und mit sonstigen relevanten Einrichtungen oder Berufsträgern (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GewHG). Die Fachinformation ist als Download unterhalb des Artikels verfügbar.
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