Stellungnahme
Grundsätzlich begrüßt die BKSF die Verbesserungen im Entwurf zur Traumaambulanzverordnung. In sieben Punkten schlägt die BKSF Verbesserungen vor. In welchen Bereichen Verbesserungen empfohlen werden, wird hier kurz angeschnitten: durch eine über „spätestens nach der zweiten Sitzung“ (§ 2 TAV-E) hinausgehende Verschiebung der Antragspflicht für Leistungen; indem die Dauer der jeweils geleisteten Sitzungen auch bei Menschen mit Beeinträchtigungen im kognitiven und/oder sprachlichen Bereich auf 75 Minuten verlängert wird; indem die Kenntnisse, die nach § 4 Abs 3 TVA-E bei Leistungserbringung für Kinder- und Jugendliche, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, vorgeschrieben sind, auch für die Behandlung Erwachsener gelten sollen; indem die Regelung zur Supervision nach dem § 7 TAV aF beibehalten wird; indem die Option, mobile Sitzungen vor Ort einzuführen, in § 8 TAV aufgenommen wird; indem umsichtig mit der Information von Sorgeberechtigten in Fällen sexualisierter Gewalt umgegangen wird: Es sollte nicht nur in Fällen einer Kindeswohlgefährdung auf eine solche Information verzichtet werden können, sondern auch, wenn ein Abbruch der Inanspruchnahem der Leistung zu erwarten wäre; indem eine Vernetzung im Hilfesystem verbindlich vorgeschrieben wird.
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