Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung“

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BKSF

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Als Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) bringen wir die Perspektive all jener, die seit Jahren und Jahrzehnten Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend beraten, ein. Das ist die Perspektive derer, die Betroffene auf ihrem Weg aus der Gewalt unterstützen, die Betroffenen bei der Bewältigung der erlittenen Gewalt helfen, die gemeinsam mit Betroffenen Perspektiven erarbeiten und die Betroffene auch bei Verfahren vor Gericht unterstützen.

Grundsätzlich befürworten wir das Anliegen des Referentenentwurfs und möchten an der Stelle betonen, dass die Rückmeldungen, die wir zur psychosozialen Prozessbegleitung von Seiten der Betroffenen und der spezialisierten Fachberatungsstellen erhalten haben, sehr positiv sind und eine Erleichterung der Möglichkeiten zur psychosozialen Prozessbegleitung deshalb sehr zu begrüßen ist.

Die Stellungnahme finden Sie als Download unter diesem Artikel. 

Referentenentwurf des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

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BKSF

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Als Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) bringen wir die Perspektive all jener, die seit Jahren und Jahrzehnten Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend beraten, ein. Das ist die Perspektive derer, die Betroffene auf ihrem Weg aus der Gewalt unterstützen, die Betroffenen bei der Bewältigung der erlittenen Gewalt helfen, die gemeinsam mit Betroffenen Perspektiven erarbeiten und die Betroffene auch bei Verfahren vor Gericht unterstützen.

Wir begrüßen die Entscheidung, die Verwendung von K.O.-Tropfen durch die Ergänzung des Wortes „Mittel“ im Tatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB und des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu erfassen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte es abgelehnt, die Verabreichung narkotisierender Substanzen wie K.O.-Tropfen bei einem sexuellen Übergriff als Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges zu verstehen (5 StR 382/24, NJW 2024, 3735). In einem solchen Falle käme dann lediglich der Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB in Betracht, der mit drei Jahren eine erheblich geringere Mindeststrafe als § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB mit fünf Jahren aufweist. Da der Unrechtsgehalt der Beibringung von K.O.-Tropfen ähnlich zu qualifizieren ist wie die übrigen Fälle des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB erscheint es sachgerecht, durch die Ergänzung des Wortes „Mittel“ diese auch von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu erfassen. Das Begriffspaar der „gefährlichen Werkzeuge oder Mittel“ machen deutlich, dass es sich um sämtliche festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel handelt, die zur Begehung des Grunddelikts eingesetzt werden und geeignet sind, im konkreten Fall erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs, S. 7). Dass K.O.-Tropfen geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, in dem eine Person unkontrolliert und in unsicherer Umgebung ohnmächtig wird, liegt auf der Hand.

Die vorgesehene Änderung ist deshalb zu begrüßen.

Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz – UBSKMG)

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Zum 01. Juli 2025 tritt das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) in Kraft.

Ziel ist, dass die staatliche Gemeinschaft Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und Ausbeutung schützt (§ 1 Abs. 1 S.1 UBSKMG). Der Schutz soll durch Prävention und Intervention in allen Lebensbereichen gewährleistet werden. Insbesondere in Einrichtungen, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen oder die in vergleichbarer Weise Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben (§ 1 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UBSKMG). Zudem soll Beratung, Unterstützung und Aufarbeitung für all jene Menschen gewährleistet werden, die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung in ihrer Kindheit oder Jugend erfahren oder erfahren mussten (§ 1 Abs. 1 S.2 Nr. 2 UBSKMG). Auch die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz soll sichergestellt und die gesamtgesellschaftliche Aufarbeitung gefördert werden (§ 1 Abs. 1 S.2 Nr. 3 UBSKMG).

In dieser Fachinformation werden die Regelungen des Gesetzes vorgestellt, die für die Beratungspraxis von spezialisierten Fachberatungsstellen aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung sind. Die Fachinformation ist unterhalb dieses Artikels als Download verfügbar.


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Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz – GewHG)

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BKSF

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Das Gewalthilfegesetz (GewHG) tritt zum 28.2.2025 in Kraft. Einige Normen treten erst zum 1.1.2027 bzw. erst zum 1.1.2032 in Kraft. Darauf weisen wir bei den entsprechenden Normen hin. Die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Hilfesystems bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 S. 1 GewHG). 

In dieser Fachinformation werden die Regelungen des Gewalthilfegesetzes vorgestellt, die für die Beratungspraxis aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung sind.

Hinweis: Diese Handreichung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Änderungen und Abweichungen sind möglich. Für verbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an eine zuständige Fachstelle oder konsultieren Sie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Stellungnahme: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

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BKSF

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Mit unseren Stellungnahmen und Forderungen bringen wir die Perspektive all jener ein, die seit Jahren mit Betroffenen sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend arbeiten. Derer, die Betroffenen auf ihrem Weg aus der Gewalt, bei der Bewältigung der erlittenen Gewalt und bei Verfahren vor Gericht unterstützen.

Grundsätzlich begrüßen wir die Bemühungen, das Gewaltschutzgesetz zu stärken und wirksamere Maßnahmen gegen häusliche, partnerschaftliche und sexualisierte Gewalt zu schaffen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Kinder und Jugendliche nicht nur Mitbetroffene, sondern auch häufig selbst von (sexualisierter) Gewalt im familiären Kontext betroffen sind. Zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz haben wir deshalb Stellung genommen.

Unsere Stellungnahme finden Sie unterhalb dieses Artikels als Download.

Recht auf Beratung

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BKSF

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Überblick zu den Regelungen, die das Recht auf Beratung für Betroffene von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend betreffen

In dieser Fachinformation werden die Regelungen, die das Recht auf Beratung für Betroffene von
sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend betreffen, vorgestellt. Zuerst wird aufgezeigt,
welche Rechte das internationale Recht für Betroffene gewährt und danach, welche Rechte sich
aus dem SGB I, SGB V, SGB VIII, SGB XIV, dem Gewalthilfegesetz sowie dem Straf- und
Familienverfahrensrecht ergeben.Die Fachinformation steht am Ende des Artikels als Download zur Verfügung.Hinweis: Diese Handreichung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Änderungen und Abweichungen sind möglich. Für verbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an eine zuständige Fachstelle oder konsultieren Sie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Fachinformation: Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz – GewHG)

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BKSF

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Aktuell sind die Bundesländer mit der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes befasst, welche Auswirkungen auf spezialisierte Fachberatungsstellen hat/haben kann. Das Gewalthilfegesetz (GewHG) ist zum 28.02.2025 in Kraft getreten. Bis zum 30.06.2026 sind die Bundesländer verpflichtet, den Bestand von Schutz- und Beratungskapazitäten einschließlich deren Versorgungsdichte zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 S. 1 GewHG). Zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten ist eine Analyse durchzuführen, darauf aufbauend die notwendige Entwicklung eines Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten zu entwickeln und ein Finanzierungskonzept aufzustellen (§ 8 Abs. 1 S. 2 GewHG).

Dieser Prozess der Analyse und der Entwicklung durch die Bundesländer erfolgt gerade. Dass es durchaus einen Unterschied machen kann, was als Bedarf angesehen wird und welche geografische Verteilung als angemessen angesehen wird, liegt auf der Hand. Da ist der Blick von spezialisierter Fachberatung wichtig. Außerdem arbeiten einige Bundesländer an den Ausführungsgesetzen. In unseren Augen ist es wichtig, dass die Perspektive der spezialisierten Fachberatungsstellen, die von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend Betroffene und deren unterstützendes Umfeld beraten. Einige aus unserer Sicht wichtige Aspekte führen wir in unserem Papier auf, welches unterhalb des Artikels zum Download zur Verfügung steht. 

Hinweis: Die Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Änderungen und Abweichungen sind möglich. Für verbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an eine zuständige Fachstelle oder konsultieren Sie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Stellungnahme: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712

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BKSF

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Als Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) bringen wir die Perspektive all jener, die seit Jahren und Jahrzehnten Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend beraten, ein. Das ist die Perspektive derer, die Betroffene auf ihrem Weg aus der Gewalt unterstützen, die Betroffenen bei der Bewältigung der erlittenen Gewalt helfen, die gemeinsam mit Betroffenen Perspektiven erarbeiten und die Betroffene auch bei Verfahren vor Gericht unterstützen.

Die Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024 – Änderungsrichtlinie Menschenhandel) ist am 14. Juni 2024 in Kraft getreten. Damit ist sie von den Mitgliedsstaaten und folglich auch in Deutschland bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Das Ziel, durch eine Verbesserung der rechtlichen Regeln auch den Kampf gegen Menschenhandel zu bekämpfen, teilen wir. Im Bereich des Menschenhandels gibt es erhebliche Schnittmengen zum Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und diese sind Gegenstand unserer Stellungnahme.

Grundsätzlich begrüßen wir das Anliegen des Gesetzgebers, die EU-Richtlinie umzusetzen und sexualisierte Gewalt, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung strafrechtlich präziser zu fassen. Aus unserer jahrelangen Praxis wissen wir, dass Straftaten in diesem Kontext schwerwiegende psychische und physische sowie soziale Folgen für die betroffenen Menschen haben können. Das Strafrecht ist ein notwendiger Bestandteil bei der Bekämpfung derartiger Gewaltformen.
Gleichzeitig sind Prävention, Intervention und Hilfestrukturen entscheidende Elemente im Gewaltschutz.

Unsere Stellungnahme finden Sie unterhalb dieses Artikels als Download.