Stellungnahme
Zwei verschiedene Akzente finden sich in der gemeinsamen Stellungnahme: Es wird begrüßt, dass in der Strafzumessung berücksichtigt werden soll, wenn Taten wegen des Geschlechts des Opfers oder dessen sexuelle Orientierung begangen wurden (§ 46 Abs. 2). Dies stellt unseres Erachtens eine erhebliche Verbesserung dar.
Hinsichtlich der Option der Therapieweisung (§§ 56c Abs. 2 Nr. 6, 59a Abs. 2 Nr. 5, 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 StGB-E) möchten wir anregen, diese Gesetzesänderung nicht in den Referentenentwurf mit aufzunehmen.
Die Stellungnahme ist als Download unterhalb des Artikels verfügbar.
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