Home Rechte & Gesetz Referentenentwurf des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Rechte & Gesetz

Referentenentwurf des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Autor*in:

BKSF

Veröffentlicht am:

Als Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) bringen wir die Perspektive all jener, die seit Jahren und Jahrzehnten Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend beraten, ein. Das ist die Perspektive derer, die Betroffene auf ihrem Weg aus der Gewalt unterstützen, die Betroffenen bei der Bewältigung der erlittenen Gewalt helfen, die gemeinsam mit Betroffenen Perspektiven erarbeiten und die Betroffene auch bei Verfahren vor Gericht unterstützen.

Wir begrüßen die Entscheidung, die Verwendung von K.O.-Tropfen durch die Ergänzung des Wortes „Mittel“ im Tatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB und des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu erfassen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte es abgelehnt, die Verabreichung narkotisierender Substanzen wie K.O.-Tropfen bei einem sexuellen Übergriff als Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges zu verstehen (5 StR 382/24, NJW 2024, 3735). In einem solchen Falle käme dann lediglich der Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB in Betracht, der mit drei Jahren eine erheblich geringere Mindeststrafe als § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB mit fünf Jahren aufweist. Da der Unrechtsgehalt der Beibringung von K.O.-Tropfen ähnlich zu qualifizieren ist wie die übrigen Fälle des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB erscheint es sachgerecht, durch die Ergänzung des Wortes „Mittel“ diese auch von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu erfassen. Das Begriffspaar der „gefährlichen Werkzeuge oder Mittel“ machen deutlich, dass es sich um sämtliche festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel handelt, die zur Begehung des Grunddelikts eingesetzt werden und geeignet sind, im konkreten Fall erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs, S. 7). Dass K.O.-Tropfen geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, in dem eine Person unkontrolliert und in unsicherer Umgebung ohnmächtig wird, liegt auf der Hand.

Die vorgesehene Änderung ist deshalb zu begrüßen.